Jahresstatistik 2019
Familiengerichtliche Begutachtungen
Die Gutachterinnen und Gutachter des Gerichtspsychologischen Instituts haben im Jahr 2019 insgesamt 101 Fälle zu familienrechtlichen Fragen abgeschlossen. Die Aufträge zu familienrechtlichen Fragestellungen kamen ganz überwiegend von Amtsgerichten (vgl. Tab. 1).
Tab. 1: Beauftragende Institutionen 2019 im familienrechtlichen Bereich
Amtsgericht Arnsberg | Amtsgericht Lennestadt |
Amtsgericht Bad Oeynhausen | Amtsgericht Lippstadt |
Amtsgericht Bielefeld | Amtsgericht Nienburg |
Amtsgericht Blomberg | Amtsgericht Osnabrück |
Amtsgericht Brakel | Amtsgericht Paderborn |
Amtsgericht Brilon | Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück |
Amtsgericht Detmold | Amtsgericht Stolzenau |
Amtsgericht Gütersloh | Amtsgericht Tecklenburg |
Amtsgericht Halle Westf. | Amtsgericht Warburg |
Amtsgericht Höxter | Amtsgericht Warendorf |
Amtsgericht Lemgo | Oberlandesgericht Hamm |
Die Beauftragungen betreffen zum einen Fragestellungen zur Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgen (Sorgerecht, Aufenthalt, Umgang von Kindern mit Elternteilen oder anderen Personen), zum anderen Fragestellungen im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdung (Erziehungsfähigkeit der Eltern, Notwendigkeit der Herausnahme von Kindern aus der Familie, Möglichkeit der Rückführung fremduntergebrachter Kinder) (vgl. Tab. 2).
Insgesamt betrafen über die Hälfte der Fälle Fragestellungen zur Fremdunterbringung von Kindern (Herausnahme, Rückführung, 54,5%), knapp die Hälfte der Fragestellungen bezog sich auf Trennungs- und Scheidungsfolgen (Sorge, Aufenthalt, Umgang mit Elternteil oder anderen Personen, 48,5 %) und in 4 Fällen (3,96 %) waren sowohl Scheidungsfolgen als auch die Frage der Fremdunterbringung zu klären.
In den 101 Fällen wurden 168 Kinder in die Begutachtung einbezogen, was pro Familie im Durchschnitt zwei Kinder ausmacht. Dabei hatten die Familien, bei denen es ausschließlich um Scheidungsfolgen für die Kinder ging, etwas weniger Kinder (durchschnittlich 1,35) als die Familien, bei denen es auch oder nur um die Fremdunterbringung ging (durchschnittlich 1,91). Das Alter der einbezogenen Kinder reichte von unter 1 Jahr bis 17 Jahre; im Durchschnitt waren sie 7 Jahre alt. Der Altersunterschied zwischen den Kindern, bei denen es um Scheidungsfolgen ging (durchschnittlich 7; 8 Jahre) und bei denen es um die Frage der Fremdunterbringung ging (durchschnittlich 6; 6 Jahre), betrug knapp ein Jahr.
Tab. 2: Häufigkeit und Prozentanteil unterschiedlicher Fragestellungen
Fragestellung | Häufigkeit | Prozent der Fragestellungen |
---|---|---|
Sorgerecht nach Trennung | 5 | 3,65 |
Änderung des Sorgerechts später | 12 | 8,76 |
Aufenthalt nach Trennung | 10 | 7,30 |
Änderung des Aufenthalts später | 18 | 13,14 |
Umgang mit einem Elternteil | 27 | 19,71 |
Umgang mit anderen Personen | 2 | 1,46 |
Missbrauchsverdacht im familiengerichtlichen Verfahren | 3 | 2,19 |
Herausnahme von Kindern aus der Familie | 35 | 25,55 |
Rückführung in die Familie | 18 | 13,14 |
Umgang bei Fremdunterbringung | 7 | 5,11 |
Sonstiges | 0 | 0,00 |
Summe1 | 137 | 100,00 |
Die Ausgangslage der 49 Familien mit 66 Kindern, bei denen es in der Begutachtung um Scheidungsfolgen ging, stellte sich folgendermaßen dar:
Sorgerecht
Bei den 66 Kindern, die in die Begutachtungen um Scheidungsfolgen einbezogen waren, bestand für 47 Kinder (71,21 %) das gemeinsame Sorgerecht, für 16 Kinder (24,24 %) hatte die Mutter das Sorgerecht und für 3 Kinder (4,55 %) hatte der Vater das Sorgerecht.
Aufenthalt
Vier Kinder lebten noch bei beiden Eltern gemeinsam, bei einem Kind (1,51 %) wurde ein Wechselmodell praktiziert, 43 Kinder (65,15 %) hielten sich bei der Mutter auf, 13 Kinder (19,70 %) beim Vater, ein Kind (1,51 %) lebte in einer Wochengruppe und 3 Kinder (4,55 %) wohnten im Heim oder in Pflegefamilien.
Umgang
Die Angaben zum Umgang zeigen, dass es in diesem Bereich insofern Probleme gibt, als lediglich knapp 25 % der Kinder mindestens zweimal im Monat Kontakt zum anderen Elternteil mit Übernachtung hatten. Über 27 % der Kinder hatten sogar keinen Kontakt zum anderen Elternteil im letzten Jahr.
Tab. 3: Tatsächlicher Umgang
Häufigkeit | % | |
---|---|---|
Zweimal im Monat mit Übernachtung | 16 | 24,24 |
Zweimal im Monat ohne Übernachtung | 11 | 16,67 |
Seltener mit Übernachtung | 7 | 10,61 |
Seltener ohne Übernachtung | 5 | 7,58 |
Weniger als 3 Kontakte in den letzten 3 Monaten | 5 | 7,58 |
Kein Kontakt im letzten Jahr | 18 | 27,27 |
Entfällt1 | 4 | 6,06 |
Summe | 66 | 100,00 |
Herstellung von Einigungen
Wir sind in unserer Arbeit insbesondere in den Fällen, in denen es um die Folgen einer Elterntrennung geht, bestrebt, möglichst eine einvernehmliche Regelung mit den Parteien zu erreichen. Dies gelingt nicht immer und je nach Fragestellung unterschiedlich häufig. Bisweilen gibt es Einigungen in Teilaspekten.
Tab. 4: Häufigkeit und Prozentanteil von Einigungen bei Fragestellungen zu Trennungs- und Scheidungsfolgen
Fragestellung | Anzahl der Fälle | Häufigkeit von Einigungen in diesen Fällen | % |
---|---|---|---|
Sorgerecht nach Trennung | 5 | 1 | 20,00 |
Änderung des Sorgerechts später | 12 | 4 | 33,33 |
Aufenthalt nach Trennung | 10 | 3 | 30,00 |
Änderung des Aufenthalts später | 18 | 8 | 44,44 |
Umgang mit einem Elternteil | 27 | 7 | 25,93 |
Umgang mit anderen Personen | 2 | 2 | 100,00 |
Missbrauchsverdacht im familiengerichtl. Verfahren | 3 | 0 | 0,00 |
Zusammen | 77 | 25 | 32,47 |
In Tabelle 4 sind die Fälle aufgeführt, in denen es im Rahmen der Begutachtung bei Fragestellungen zu Trennungs- und Scheidungsfolgen zu einer vollständigen Einigung gekommen ist. Daneben gibt es Fälle, in denen es zu teilweisen Einigungen kommt (z. B. in Bezug auf ein Kind, aber nicht in Bezug auf ein anderes). Diese Fälle sind für diese Fragestellungen hier nicht als Einigungen angeführt. Der Prozentsatz der Einigungen über alle Fragestellungen hinweg ist im Vergleich zum Vorjahr um 11 % gesunken, vor allem bei den Fragen zum Sorgerecht nach Trennung und Scheidung (30 %), zum Aufenthalt nach der Trennung (30 %) sowie zum Umgang mit einem Elternteil (knapp 15 %).
In der folgenden Tabelle (Tab. 5) beziehen sich die Einigungen auf die Anzahl der Kinder in Fällen, in denen es um Fragestellungen der Herausnahme, der Rückführung und/oder des Umgangskontakts im Rahmen einer Fremdunterbringung ging. Die Tabelle bildet somit ab, bei wie vielen Kindern, so z. B. auch in Fällen, bei denen sich die Fragestellung auf mehrere Kinder einer Familie bezog, jeweils eine Einigung hergestellt werden konnte. Insgesamt konnte für 52 % der 25 betroffenen Kinder eine Einigung zur Frage der Rückführung in die Familie erzielt werden, was einerseits bedeuten kann, dass sich die Beteiligten auf eine Rückkehr der Kinder in ihre Herkunftsfamilie verständigen konnten und andererseits, dass ein Einvernehmen über den Verbleib der Kinder in ihrer Pflegestelle hergestellt wurde. Bei 21 % der 66 betroffenen Kinder konnte entweder durch die Zustimmung der Eltern eine Einigung zur Frage der Herausnahme erreicht werden oder aber – in sehr seltenen Fällen - durch ein Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten für einen weiteren Verbleib der Kinder in der Familie. In der Regel beziehen sich diese Einigungen jedoch auf Fälle, in denen die Eltern einer Herausnahme der Kinder aus der Familie zustimmen konnten. Im Weiteren konnte in 8 % der 12 betroffenen Kinder eine Einigung hinsichtlich der Frage zum Umgang im Rahmen der Fremdunterbringung erzielt werden.
Tab. 5: Anzahl und Prozentanteil der Kinder von Einigungen bei Fragestellungen zur Herausnahme, Rückführung und Umgang bei Fremdunterbringung
Fragestellung | Anzahl aller Kinder | Anzahl der Kinder, für die eine Einigung erzielt wurde | % |
---|---|---|---|
Herausnahme von Kindern aus der Familie | 66 | 14 | 21,21 |
Rückführung in die Familie | 25 | 13 | 52,00 |
Umgang bei Fremdunterbringung | 12 | 1 | 8,33 |
Zusammen | 103 | 28 | 27,18 |
Aussagepsychologische Begutachtungen
Im Jahr 2019 wurden 7 Fälle zur Frage der Glaubhaftigkeit von insgesamt 7 Zeugen in Strafverfahren und familienrechtlichen Verfahren bearbeitet. Die Beauftragung zu aussagepsychologischen Gutachten in Straf-, Ermittlungs- oder Familienrechtsverfahren erfolgte durch Gerichte und Staatsanwaltschaften:
Amtsgericht Ahlen | Amtsgericht Kassel |
Landgericht Dortmund | Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) |
Amtsgericht Halle (Westf.) |
Bei den bearbeiteten Fällen handelte es sich ausschließlich um die Begutachtung von Aussagen über Sexualdelikte oder körperliche Misshandlungsdelikte. In 5 Fällen waren die Zeugen weiblich und in 2 Fällen männlich. In den Verfahren reichte das Alter der Zeugen zum letzten angeblichen Tatzeitpunkt von 7 Jahren bis 30 Jahren mit einem Altersdurchschnitt von 17 Jahren. Das Alter zum Zeitpunkt der Begutachtung variierte zwischen 7 Jahren und 32 Jahren mit einem Altersdurchschnitt von 18 Jahren. Der Zeitabstand zwischen angeblich letztem Tatzeitpunkt und Begutachtung betrug durchschnittlich 1,47 Jahre mit einem Minimum von unter einem Jahr und einem Maximum von 2 Jahren. In 5 Fällen war es möglich, eine beurteilbare Aussage zu erheben.