Jahresstatistik 2020
Familiengerichtliche Begutachtungen
Die Gutachterinnen und Gutachter des Gerichtspsychologischen Instituts haben im Jahr 2020 insgesamt 103 Fälle zu familienrechtlichen Fragen abgeschlossen. Die Aufträge zu familienrechtlichen Fragestellungen kamen ganz überwiegend von Amtsgerichten (vgl. Tab. 1).
Tab. 1: Beauftragende Institutionen 2020 im familienrechtlichen Bereich
Amtsgericht Arnsberg | Amtsgericht Osnabrück |
Amtsgericht Bielefeld | Amtsgericht Olpe |
Amtsgericht Blomberg | Amtsgericht Paderborn |
Amtsgericht Brakel | Amtsgericht Rahden |
Amtsgericht Brilon | Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück |
Amtsgericht Detmold | Amtsgericht Rheine |
Amtsgericht Gütersloh | Amtsgericht Soest |
Amtsgericht Halle Westf. | Amtsgericht Stolzenau |
Amtsgericht Höxter | Amtsgericht Tecklenburg |
Amtsgericht Ibbenbüren | Amtsgericht Warburg |
Amtsgericht Lemgo | Amtsgericht Warendorf |
Amtsgericht Lennestadt | Amtsgericht Wuppertal |
Amtsgericht Nienburg | Oberlandesgericht Hamm |
Die Beauftragungen betreffen zum einen Fragestellungen zur Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgen (Sorgerecht, Aufenthalt, Umgang von Kindern mit Elternteilen oder anderen Personen), zum anderen Fragestellungen im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdung (Erziehungsfähigkeit der Eltern, Notwendigkeit der Herausnahme von Kindern aus der Familie, Möglichkeit der Rückführung fremduntergebrachter Kinder) (vgl. Tab. 2).
Insgesamt betrafen über die Hälfte der Fälle Fragestellungen zur Fremdunterbringung von Kindern (Herausnahme, Rückführung, 62%), weniger als die Hälfte der Fragestellungen bezog sich auf Trennungs- und Scheidungsfolgen (Sorge, Aufenthalt, Umgang mit Elternteil oder anderen Personen, 40 %) und in 8 Fällen (7,7 %) waren sowohl Scheidungsfolgen als auch die Frage der Fremdunterbringung zu klären.
In den 103 Fällen wurden 196 Kinder in die Begutachtung einbezogen, was pro Familie im Durchschnitt zwei Kinder ausmacht. Dabei hatten die Familien, bei denen es ausschließlich um Scheidungsfolgen für die Kinder ging, etwas weniger Kinder (durchschnittlich 1,68) als die Familien, bei denen es auch oder nur um die Fremdunterbringung ging (durchschnittlich 2,02). Das Alter der einbezogenen Kinder reichte von unter 1 Jahr bis 17 Jahre; im Durchschnitt waren sie 7 Jahre alt. Der Altersunterschied zwischen den Kindern, bei denen es um Scheidungsfolgen ging (durchschnittlich 8; 6 Jahre) und bei denen es um die Frage der Fremdunterbringung ging (durchschnittlich 7; 6 Jahre), betrug knapp ein Jahr.
Tab. 2: Häufigkeit und Prozentanteil unterschiedlicher Fragestellungen
Fragestellung | Häufigkeit | Prozent der Fragestellungen |
---|---|---|
Sorgerecht nach Trennung | 8 | 6,50 |
Änderung des Sorgerechts später | 8 | 6,50 |
Aufenthalt nach Trennung | 2 | 1,63 |
Änderung des Aufenthalts später | 10 | 8,13 |
Umgang mit einem Elternteil | 27 | 21,95 |
Umgang mit anderen Personen | 1 | 0,81 |
Missbrauchsverdacht im familiengerichtlichen Verfahren | 2 | 1,63 |
Herausnahme von Kindern aus der Familie | 52 | 42,28 |
Rückführung in die Familie | 10 | 8,13 |
Umgang bei Fremdunterbringung | 3 | 2,44 |
Sonstiges | 0 | 0,00 |
Summe1 | 123 | 100,00 |
Die Ausgangslage der 41 Familien mit 69 Kindern, bei denen es in der Begutachtung um Scheidungsfolgen ging, stellte sich folgendermaßen dar:
Sorgerecht
Bei den 69 Kindern, die in die Begutachtungen um Scheidungsfolgen einbezogen waren, bestand für 39 Kinder (56,52 %) das gemeinsame Sorgerecht, für 22 Kinder (31,88 %) hatte die Mutter das Sorgerecht und für kein Kind hatte der Vater das Sorgerecht. Bei 8 Kindern (11,59 %) verfügte kein Elternteil über das Sorgerecht.
Aufenthalt
Kein Kind lebte noch bei beiden Eltern gemeinsam, bei 4 Kindern (5,80 %) wurde ein Wechselmodell praktiziert, 40 Kinder (57,97 %) hielten sich bei der Mutter auf, 10 Kinder (14,49 %) beim Vater, 9 Kinder (13.04 %) lebten bei Verwandten, ein Kind lebte mit einem Elternteil in einer Mutter-Kind-Einrichtung (1,45 %) und 5 Kinder (7,25 %) wohnten im Heim oder in Pflegefamilien.
Umgang
Die Angaben zum Umgang zeigen, dass es in diesem Bereich insofern Probleme gibt, als lediglich knapp 19 % der Kinder mindestens zweimal im Monat Kontakt zum ande-ren Elternteil mit Übernachtung hatten. Knapp 15 % der Kinder hatten sogar keinen Kontakt zum anderen Elternteil im letzten Jahr.
Tab. 3: Tatsächlicher Umgang
Häufigkeit | % | |
---|---|---|
Zweimal im Monat mit Übernachtung | 13 | 18,84 |
Zweimal im Monat ohne Übernachtung | 6 | 8,70 |
Seltener mit Übernachtung | 4 | 5,80 |
Seltener ohne Übernachtung | 14 | 20,29 |
Weniger als 3 Kontakte in den letzten 3 Monaten | 11 | 15,94 |
Kein Kontakt im letzten Jahr | 10 | 14,49 |
Entfällt1 | 11 | 15,94 |
Summe | 66 | 100,00 |
Die Ausgangslage der 64 Familien mit 129 Kindern, bei denen es in der Be-gutachtung um die Herausnahme oder Rückführung von Kindern ging, sah folgendermaßen aus:
Sorgerecht
Für 45 Kinder (34,88 %) hatten die Eltern gemeinsam das Sorgerecht, für 46 Kinder (35,66 %) hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht, für kein Kind übte der Vater das alleinige Sorgerecht aus und bei 38 Kindern (29,46 %) lag das Sorgerecht nicht bei den Eltern.
Aufenthalt
Der Aufenthalt von 20 Kindern (15,50 %) war zum Zeitpunkt der Begutachtung bei beiden Eltern, 40 Kinder (31,01 %) hatten ihren Aufenthalt bei der Mutter, 5 Kinder (3,88 %) hatten den Aufenthalt beim Vater und 8 Kinder (6,20 %) lebten bei Verwand-ten. 52 Kinder (40,31 %) waren zur Zeit der Begutachtung bereits in Heimen oder Pfle-gefamilien untergebracht und 4 Kinder (3,10 %) lebten in einer Mutter-Kind-Einrichtung.
Umgang
In Bezug auf Umgangskontakte bei Fragestellungen zur Herausnahme oder zur Rück-führung zeigte sich, dass lediglich 3 Kinder (2,33 %) mindestens zweimal im Monat Übernachtungskontakte ausübten, jedoch 32 Kinder (24,81 %) mindestens zweimal im Monat einen Umgang ohne Übernachtung hatten. Drei Kinder (2,33 %) übten seltener Umgang mit Übernachtung aus und 23 Kinder (17,83 %) hatten seltener einen Um-gang ohne Übernachtung. Weniger als 3 Kontakte in den letzten 3 Monaten übten 12 Kinder (9,30 %) aus und 11 Kinder (8,53 %) hatten keinen Umgang im letzten Jahr.
Herstellung von Einigungen
Wir sind in unserer Arbeit insbesondere in den Fällen, in denen es um die Folgen einer Elterntrennung geht, bestrebt, möglichst eine einvernehmliche Regelung mit den Parteien zu erreichen. Dies gelingt nicht immer und je nach Fragestellung unterschiedlich häufig. Bisweilen gibt es Einigungen in Teilaspekten.
Tab. 4: Häufigkeit und Prozentanteil von Einigungen bei Fragestellungen zu Trennungs- und Scheidungsfolgen
Fragestellung | Anzahl der Fälle | Häufigkeit von Einigungen in diesen Fällen | % |
---|---|---|---|
Sorgerecht nach Trennung | 8 | 3 | 37,50 |
Änderung des Sorgerechts später | 8 | 4 | 50,00 |
Aufenthalt nach Trennung | 2 | 0 | 00,00 |
Änderung des Aufenthalts später | 10 | 4 | 40,00 |
Umgang mit einem Elternteil | 27 | 15 | 55,66 |
Umgang mit anderen Personen | 1 | 1 | 100,00 |
Missbrauchsverdacht im familiengerichtl. Verfahren | 2 | 0 | 0,00 |
Zusammen | 58 | 27 | 46,55 |
In Tabelle 4 sind die Fälle aufgeführt, in denen es im Rahmen der Begutachtung bei Fragestellungen zu Trennungs- und Scheidungsfolgen zu einer vollständigen Eini-gung gekommen ist. Daneben gibt es Fälle, in denen es zu teilweisen Einigungen kommt (z. B. in Bezug auf ein Kind, aber nicht in Bezug auf ein anderes). Diese Fälle sind für diese Fragestellungen hier nicht als Einigungen angeführt. Der Prozentsatz der Einigungen über alle Fragestellungen hinweg ist im Vergleich zum Vorjahr um 14 % gestiegen, vor allem bei den Fragen zum Sorgerecht nach Trennung und Schei-dung (17 %), zur späteren Änderung des Sorgerechts (17 %), zum Aufenthalt nach der Trennung (30 %) sowie zum Umgang mit einem Elternteil (30 %).
In der folgenden Tabelle (Tab. 5) beziehen sich die Einigungen auf die Anzahl der Kinder in Fällen, in denen es um Fragestellungen der Herausnahme, der Rückführung und/oder des Umgangskontakts im Rahmen einer Fremdunterbringung ging. Die Ta-belle bildet somit ab, bei wie vielen Kindern, so z. B. auch in Fällen, bei denen sich die Fragestellung auf mehrere Kinder einer Familie bezog, jeweils eine Einigung herge-stellt werden konnte. Insgesamt konnte für 50 % der 26 betroffenen Kinder eine Eini-gung zur Frage der Rückführung erzielt werden, was einerseits bedeuten kann, dass sich die Beteiligten auf eine Rückkehr der Kinder in ihre Herkunftsfamilie verständi-gen konnten und andererseits, dass ein Einvernehmen über den Verbleib der Kinder in ihrer Pflegestelle hergestellt wurde. Bei 39 % der 43 betroffenen Kinder konnte durch ein Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten eine Einigung zur Frage der Her-ausnahme erreicht werden. Hingegen konnte hinsichtlich der Frage zum Umgang im Rahmen der Fremdunterbringung bei keinem der 6 betroffenen Kinder eine Einigung erzielt werden.
Tab. 5: Anzahl und Prozentanteil der Kinder von Einigungen bei Fragestellungen zur Herausnahme, Rückführung und Umgang bei Fremdunterbringung
Fragestellung | Anzahl aller Kinder | Anzahl der Kinder, für die eine Einigung erzielt wurde | % |
---|---|---|---|
Herausnahme von Kindern aus der Familie | 43 | 17 | 39,53 |
Rückführung in die Familie | 26 | 13 | 50,00 |
Umgang bei Fremdunterbringung | 6 | 0 | 0,00 |
Zusammen | 75 | 30 | 40,00 |
Zu den aussagepsychologischen Begutachtungen
Im Jahr 2020 wurden 6 Fälle zur Frage der Glaubhaftigkeit von insgesamt 7 Zeugen in Strafverfahren und familienrechtlichen Verfahren bearbeitet. Die Beauftragung zu aus-sagepsychologischen Gutachten in Straf-, Ermittlungs- oder Familienrechtsverfahren erfolgte durch Gerichte und Staatsanwaltschaften:
Amtsgericht Bielefeld | Amtsgericht Lemgo |
Amtsgericht Brilon | Staatsanwaltschaft Bückeburg |
Amtsgericht Bückeburg |
Bei den bearbeiteten Fällen handelte es sich ausschließlich um die Begutachtung von Aussagen über Sexualdelikte oder körperliche Misshandlungsdelikte. In 6 Fällen waren die Zeugen weiblich und in einem Fall männlich. In den Verfahren reichte das Alter der Zeugen zum letzten angeblichen Tatzeitpunkt von 6 Jahren bis 48 Jahren mit einem Altersdurchschnitt von 14 Jahren. Das Alter zum Zeitpunkt der Begutachtung variierte zwischen 6 Jahren und 49 Jahren mit einem Altersdurchschnitt von 23,5 Jahren. Der Zeitabstand zwischen angeblich letztem Tatzeitpunkt und Begutachtung betrug durchschnittlich 9 Jahre mit einem Minimum von unter einem Jahr und einem Maximum von 36 Jahren. Bei 6 Zeugen war es möglich, eine beurteilbare Aussage zu erheben.